LG Kempten entscheidet: Omnibushalter muss 60% des Schadens tragen: Das Verkehrszeichen 266 gilt auch für Omnibusse
In einer Spitzkehre im Bundesland Bayern kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem bergauffahrenden Omnibus und einem entgegenkommenden Pkw. Die Straße war mit dem Verkehrsschild „266“ gekennzeichnet. Dieses besagte in diesem Fall, dass Fahrzeuge die betreffende Straße nicht befahren dürfen, die eine Fahrzeuglänge von 12 m überschreiten. Der Bus hatte eine Länge von 12,99 m. Den entstandenen Schaden am Fahrzeug verlangte das Busunternehmen vom Halter des Personenkraftwagens. Das Landgericht (LG) Kempten entschied, dass der Omnibushalter 60 % des entstandenen Schadens selbst tragen müsse.
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