Viel Neues bei den Sozialvorschriften

In den nächsten drei bis vier Jahren wird sich im Bereich der Sozialvorschriften für Bus- und Lkw-Fahrer eine Menge verändern. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten bereits vollzogenen wie auch anstehenden Neuerungen.

 Bild: AdobeStock / peterschreiber.media
Bild: AdobeStock / peterschreiber.media
Claus Bünnagel
RECHT

Wer täglich auf Deutschlands Straßen unterwegs ist, hat einen Wandel vermutlich bereits mit eigenen Augen wahrgenommen: Das BAG (Bundesamt für Güterverkehr) heißt seit 1. Januar 2023 nun BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität), entsprechend gekennzeichnet sind die blau-weiß-gelben Pkw und Kleinbusse des Amts. Auf seinen Kontrollfahrzeugen prangt zudem wie schon zu BAG-Zeiten die Aufschrift „Traffic Control“. Im Vergleich zum BAG wurde das Aufgabenfeld des BALM um rund 30 % erweitert und umfasst nun u.a. auch den ÖPNV.

Noch muss das Amt im Rahmen von Kontrollen Fahrzeuge zwingend anhalten, um Daten wie Fahrgeschwindigkeiten und Lenk- und Arbeitszeiten auszulesen. Nach drei Stunden müssen diese heruntergeladenen Daten vom BALM gelöscht werden. Doch die Zukunft ist digital. Mit Einführung des neuen digitalen Fahrtenschreibers 4.1 dürfte diese eingeläutet werden. Er ist nach VO/EU) 2021/1228 ab 23. August 2023 verpflichtend für Neufahrzeuge. Danach folgen einige Nachrüstungsfristen. Alle Busse (mehr als neun Sitzplätze) und Lkw (ab 3,5 t), die vor dem 15. Juni 2019 zugelassen wurden und im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind, müssen zum 31. Dezember 2024 umgerüstet werden. Probleme sind dabei vorprogrammiert. Denn die Frage ist schon heute, ob sie technisch dazu überhaupt in der Lage sind. Zudem dürfte es auch Ausnahmen beispielsweise für Oldtimer mit H-Kennzeichen geben.

Das nächste wichtige Umrüstungsdatum ist der 23. August 2025, wenn alle zwischen 15. Juni 2019 und 23. August 2023 zugelassenen und im grenzüberschreitenden Verkehr fahrenden Busse und Lkw mit dem digitalen Fahrtenschreiber 4.1 ausgerüstet werden müssen. Auch der momentan aktuellste Fahrtenschreiber Typ 4.0e muss dann ausgetauscht werden. Ab 1. Juli 2027 müssen alle Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterverkehr (ab 2,5 t, auch Bestandsfahrzeuge) umgerüstet werden. Bus- und Transportunternehmen können die Datenerfassung der 4.1-Tachografen übrigens auch für ihre USt-Berechnungen nutzen – ein hilfreiches Instrument.

Fahrzeuge werden gescannt

Doch zurück zu den eingangs erwähnten BALM-Kontrollen. Mit dem digitalen Fahrtenschreibers 4.1 können die Traffic-Control-Fahrzeuge eine Fernauslese durchführen. Dafür besitzen sie die notwendigen Scanner an Bord. In der Vorbeifahrt lassen sich damit Kennzeichen, Länge sowie Höhe erfassen und innerhalb von zwei Zehntelsekunden 19 Datencontainer aus dem kontrollierten Fahrzeug herunterladen. So stellen die Beamten in kürzester Zeit fest, ob Maße überschritten werden oder Bußgelder noch offen sind. Geplant ist zudem, Auslesegeräte z.B. auch an Mautbrücken zu installieren. Es wird also in Zukunft deutlich schwieriger, einer BALM-Kontrolle zu entkommen. Das gilt z.B. auch für geschwindigkeitsmanipulierte Busse. Statistisch gesehen überschreitet jeder 15. bis 18. Bus die zulässige Höchstgeschwindigkeit als Folge unerlaubter elektronischer Eingriffe. Per Fernauslese können die letzten zehn Geschwindigkeitsverstöße abgerufen werden. Übrigens willigt ein Fahrer mit seiner Unterschrift für die Fahrerkarte automatisch in die Fernauslese ein – sie setzt somit so etwas wie die „Daumenschrauben“.

Deshalb wird es für Fahrer wie Unternehmen noch wichtiger als früher, die Sozialvorschriften und vor allem die Lenk- und Ruhezeiten peinlich genau einzuhalten. Und die Bußgelder sind hoch und werden pro Tag verhängt. Für Erstere gibt es allerdings eine Deckelung bei 5.000 Euro mit einer Rückverfolgungsdauer in Deutschland von zwei Jahren. Für Unternehmen können bei Arbeitszeitverstößen bis zu 50.000 Euro Strafe anfallen, rückverfolgbar über drei Jahre. In manchen EU-Ländern gelten sogar noch längere Rückverfolgungszeiträume. Und Verstöße gegen die Sozialvorschriften können dort im Gegensatz zu Deutschland sogar mit Führerscheinentzug bestraft werden. Denn entscheidend ist nicht, wo ein Fahrzeug zugelassen ist, sondern wo es unterwegs ist.

Nach dem 31. Dezember 2024 gilt für Fahrer zudem, einen Kontrollausdruck der Fahrtenschreiberdaten nicht mehr nur für die letzten 28, sondern 56 Tage mitzuführen. Per Echtzeitauswertung können heute schon Daten von Fahrerkarte und Massenspeicher des Fahrzeugs automatisch auf den PC des Unternehmens übertragen werden, was dessen Übersicht über die Einsätze seiner Mitarbeiter und Fahrzeuge vereinfacht. Auch Fahrern hilft die neue Technik weiter. Hatten sie früher für Nachträge maximal eine Minute Zeit, was bei Verstreichen der Zeitspanne nicht selten ein Bußgeld bei Kontrollen nach sich zog, so ist diese mit dem Standard 4.0e auf maximal zehn Minuten erweitert worden. Beachtet werden sollte auch: In Deutschland gilt die Holschuld. Der Kontrolleur muss dabei ein Fehlverhalten nachweisen. Das ist aber in vielen europäischen Ländern anders. Hier gilt die Bringschuld, der Fahrer muss also seine Einsatzzeiten lückenlos darlegen können.

Arbeitszeiten im Blick behalten

Zur kurz gedacht ist, wenn man als Unternehmen und Fahrer nur die Lenkzeiten im Auge hat. „Die meisten Verstöße betreffen die Arbeits- und nicht die Lenkzeiten“, weist Thomas Fritz, Leiter des TF-Instituts für Verkehr, Berater, Verkehrssicherheitstrainer und zertifizierter Mastertrainer für die Fortbildung von Ausbildern, auf einen weit verbreiteten Irrtum hin. Denn als Arbeitszeit gelten auch Tätigkeiten wie das Buswaschen oder Ausladen der Koffer von Fahrgästen. Ein Lkw-Fahrer muss den Beladevorgang manuell in das Kontrollgerät eingeben und außerdem vermerken, ob und wie er in der Zwischenzeit tätig ist – oder ruht.

„Das alles muss der Fahrer im Blick haben“, so Fritz weiter. Fährt er also beispielsweise 8,5 Stunden, was formal in Ordnung ist, arbeitet aber noch weitere zwei Stunden, dann überschreitet er seine erlaubte Tagesarbeitszeit. Sanktioniert wird in einem solchen Fall das Unternehmen, nicht der Fahrer. Ersteres steht dabei in der Begründungspflicht.

Fahrer sollten diesbezüglich gegenüber ihrer Firma klare Grenzen ziehen. Denn besteht diese darauf, dass ihr Mitarbeiter Arbeitszeiten als Ruhezeiten im Tachografen deklariert, dann haftet dieser, falls er sich darauf einlässt und erwischt wird. Je nach Schwere des Verstoßes wird hier bereits ein Straftatbestand erfüllt, der beispielsweise mit sechsmonatigem Führerscheinverlust geahndet werden kann. Und durch den digitalen Tachografen mit Geonachweis lassen sich solche Verstöße heute deutlich leichter nachweisen.

Seine Ruhezeiten sollte ein Fahrer daher unbedingt im Auge haben. So wird das Überschreiten der Schichtzeit mitunter nicht sanktioniert, dafür aber das Nichteinhalten der neunstündigen Ruhezeit. Und dafür droht eines der höchsten Einzelbußgelder, nämlich 120 Euro für den Fahrer und 350 Euro für sein Unternehmen. Es gilt nämlich der 24-Stunden-Bezugszeitraum mit seinem individuellen Beginn, nicht nach Wochentag gerechnet, also z.B. von 6:23 Uhr des ersten bis 6:23 Uhr des nächsten Tages.

Aber auch die zulässige Lenkzeit muss natürlich peinlich genau eingehalten werden. Wird die Tageslenkzeit von neun Stunden beispielsweise um nur eine Minute überschritten, gilt dies als zehnstündige Fahrzeit – und die darf der Fahrer nur zweimal pro Woche auf seiner Fahrerkarte haben. Bei wiederholten Zeitüberschreitungen drohen Konzessionsentziehungsverfahren.

Letzte Ausfahrt Artikel 12

Zum Glück für Fahrer gibt es im Rahmen der VO (EG) Nr. 561/2006 den Artikel 12. Bei höherer Gewalt wie Wetterverhältnisse, Stau, Vollsperrung oder Ähnlichem kann er die Lenkzeit ausnahmsweise überschreiten, ohne ein Bußgeld zu kassieren. „Artikel 12 ist der Rettungsanker, wenn die Lenk- und Ruhezeiten aus dem Ruder laufen“, sagt Thomas Fritz. Allerdings muss der Fahrer aktiv werden, bevor er weiterfährt, einen Ausdruck des Tageswerts „Fahrer 1“ vornehmen und dort den Grund des Vorfalls handschriftlich notieren. Der Ausdruck enthält wichtige Informationen für Kontrolleure wie Kennzeichen, Fahrername, Datum, Uhrzeit und den spezifischen Verstoß. Wichtig ist auch, dort explizit einen Hinweis auf den § 12 VO (EG) Nr. 561/2006 festzuhalten, sodass gerade ein Polizist im Ausland den Sachverhalt sofort versteht. Auch die Unterschrift darf nicht fehlen. Empfehlenswert ist in vielen Fällen auch, das „v-diagramm“ auszudrucken, da dieses die gefahrenen Geschwindigkeiten dokumentiert – und damit z.B. einen Stau, der Auslöser für die Lenkzeitüberschreitung war.

Seit 20. August 2020 gilt laut § 12 VO (EG) Nr. 561/2006 auch eine „Heimweghilfe“, nach der am letzten Fahrtag der Arbeitswoche die Tageslenkzeit als auch Wochenarbeits- und Schichtzeit um eine Stunde überschritten werden darf, um z.B. mit dem leeren Bus zum Betriebshof oder nach Hause zu fahren. Danach muss aber wenigstens 24 Stunden Pause im Rahmen der Wochenruhezeit genommen werden.

Weitere Ausnahmen vom Lenk- und Ruhezeitenschema formulieren auch die §§ 3, 13 und 14 VO (EG) Nr. 561/2006. Deutschland hat z.B. sämtliche aus § 13 in § 18 FPersV (Fahrpersonalverordnung) übernommen. Überarbeitungen erfolgen allerdings alle zwei Jahre, das nächste Mal im August 2023, sodass Unternehmen die aktuell geltenden Regelungen checken sollten.

Übrigens könnte 2024 mit großer Wahrscheinlichkeit eine neue Arbeitszeitverordnung erlassen werden, die dann für die ganze EU gilt. Britische Fahrer werden davon aber wie schon seit dem EU-Austritt nicht betroffen sein, allerdings im umgekehrten Fall Fahrer aus EU-Ländern in Großbritannien, denn hier gilt das AETR-Abkommen. Auch in den EWR-Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen gibt es eigene Regeln.

Neu: das BQR

Der 20. Mai 2021 war das letzte Datum, an dem die Ziffer 95 noch im Führerschein eingetragen wurde. Seitdem gibt es den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN), der immer mitgeführt werden muss – ansonsten drohen hohe Busgelder. Daher wird auch die Ziffer 95 nicht mehr benötigt für den „Hol- und Bringservice Bus“, der seit 12. Januar 2023 eine Ausnahme im Rahmen der Richtlinie (EU) 2022/2561 bildet. Für solche meist im Rahmen von Werkstattdienstleistungen durchgeführten Fahrten müssen allerdings natürlich weiterhin die seit 20. August 2020 geltenden Sozialvorschriften beachtet werden.

Seit 23. Mai 2021 sind alle Fahrerqualifizierungsnachweise hinsichtlich Grundqualifikation, beschleunigter Grundqualifikation und Weiterbildungen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) gespeichert. Es gibt daher seit 2. Dezember 2022 nur noch Onlinebescheinigungen über die Nachweise – Papierbescheinigungen werden nur noch bis 1. Dezember 2027 akzeptiert. Wer z.B. den Stand seiner im Rahmen der BKrFQ-Weiterbildung erlangten Scheine wissen will, muss sie beim KBA unter https://www.kba-online.de/registerauskunft/ora/web/#/bqr abfragen. Unternehmen sind aus Datenschutzgründen dazu nicht berechtigt. Damit sie dennoch einen Überblick über die erbrachten Weiterbildungen ihrer Fahrer haben, empfiehlt es sich aus ihrer Sicht, z.B. eine Excel-Datei anzulegen, in der alle absolvierten Einheiten mit den jeweiligen Kenntnisbereichen aufgeführt sind.

Künftig sind weiterhin fünf Weiterbildungsscheine im Fünf-Jahres-Rhythmus nötig; es gilt jedoch nicht mehr Module, sondern drei Kenntnisbereiche nachzuweisen. Die beiden restlichen Scheine sind frei wählbar, es können dafür auch andere als die klassischen BKrFQWeiterbildungen genutzt werden, z.B. ADR-Gefahrgutschulungen oder staatlich anerkannte Erste-Hilfe-Kurse. Ladungssicherung (Kenntnisbereiche 1.4 und 1.5) ist seit 2020 Pflichtthema bei der BKrFQ – auch für Busfahrer. Algorithmen im BQR prüfen zukünftig, ob alle Kenntnisbereiche abgedeckt wurden. Man kann also nicht mehr auf die eventuelle Nachsicht eines Mitarbeiters der zuständigen Führerscheinbehörde hoffen.

Es empfiehlt sich mehr denn je, sich um die rechtzeitige Erfüllung der Weiterbildungspflicht zu kümmern. Mancher Fahrer könnte ein böses Erwachen erleben, wenn er nämlich feststellt, dass seine bisherige Weiterbildungsstätte keine Schulungen mehr anbietet. Denn die Anforderungen an Fahrschulen & Co. sind deutlich erhöht worden – mit dem Effekt, dass in vielen Bundesländern bis zu 50 % der Weiterbildungsbetriebe gar keinen neuen Antrag mehr auf die Fortsetzung des BKrFQ-Schulungsbetriebs gestellt haben und von den restlichen 50 % mitunter ein Drittel die Voraussetzungen nicht erfüllt hat, weil der Schulungsraum den Ansprüchen nicht genügt oder schlicht und einfach die Frist für den Neuantrag versäumt wurde. Das Schulungsangebot hat sich somit signifikant reduziert.

Hinzu kommt, dass seit 23. Mai 2021 auch ausländische Fahrer in Deutschland Weiterbildungen absolvieren können – was das Angebot zusätzlich verknappt. Für diese bedeutet die neue Möglichkeit allerdings viele Vorteile, da sie neben der inhaltlichen Qualifizierung auch viel über die rechtlichen Bestimmungen in ihrem Einsatzland lernen. Simultanübersetzungen z.B. in polnischer Sprache sind dabei erlaubt. ■

Customer Campus Mannheim: Alle Omnibus-Profitrainings erstmals unter einem Dach

Tobias Wölki, Teamleiter Training bei Daimler Buses Ob Produktschulungen für den Vertrieb, Qualifizierungen von Servicemitarbeitern oder Busfahrertrainings: Mit dem neu eingerichteten Customer Campus Mannheim, einem modernen Schulungs-, Ausstellungs- und Werkstattgelände in unmittelbarer Nähe des Omnibuswerks, bündelt Daimler Buses nun die Trainingsaktivitäten am Standort Mannheim unter einem Dach. Dafür stehen neu eingerichtete Räumlichkeiten – Präsentationshalle, Schulungsräume und Hochvoltwerkstatt – zur Verfügung. „Die bisherigen Schulungsräume entsprachen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und boten nur eingeschränkte Möglichkeiten, um während der Schulung direkt an den Bussen zu arbeiten“, erklärt Tobias Wölki, Teamleiter Training bei Daimler Buses (Foto). „Als im Omnibus Neuwagen Center ONC unweit des Werks Räumlichkeiten frei wurden, haben wir die Chance sofort genutzt. Von der ersten Idee im Januar 2022 bis zum fertigen Schulungs- und Veranstaltungszentrum sind gerade mal zwölf Monate vergangen.“ Die offizielle Eröffnung des Customer Campus Mannheim fand am 
6. März 2023 statt. Auf 580 m2 Fläche stehen dem Trainingsteam künftig drei Schulungsräume, zwei Stellplätze für Schulungsbusse sowie eine vollständig ausgerüstete HV-Werkstatt mit beidseitiger Plattform für Arbeiten auf dem Busdach zur Verfügung. „Dadurch haben wir nun erstmals auch in Mannheim die Möglichkeit, an Elektrobussen das Arbeiten unter Spannung zu schulen“, beschreibt Wölki einen der vielen Vorteile des neuen Customer Campus Mannheim. Bislang war dies nur am Schulungsstandort Dortmund möglich. Auch die Funktion und das Einstellen von Pantografen lässt sich in der neuen Werkstatt zeigen und schulen. „Mit der zunehmenden Zahl an Elektrobussen in immer mehr Fuhrparks ist der Bedarf an HV-Qualifizierungen für unsere eigenen Mitarbeiter wie auch für Werkstattmitarbeiter in den Servicebetrieben und Kundenwerkstätten sehr stark gestiegen“, unterstreicht Tobias Wölki die Notwendigkeit erweiterter Schulungsangebote. Neben dem Gebäude mit Räumen, Hallenstellplätzen und Werkstatt gehört eine große Freifläche zum neuen Customer Campus Mannheim. Hier finden beispielsweise Brandschutzübungen statt oder auch Busfahrertrainings. Rund 150 Schulungen jährlich wird das Trainingsteam von Daimler Buses künftig im Customer Campus Mannheim durchführen, wobei dank der neuen Räumlichkeiten jeweils drei Schulungen zeitgleich stattfinden können. Zum Team Bus & Coach Training Daimler Buses zählen neben Tobias Wölki drei technische Trainer, ein Produkttrainer sowie drei Mitarbeiterinnen für Organisation und Veranstaltungsmanagement. „Wir bieten sowohl öffentlich zugängliche Schulungen an, zu denen sich jeder anmelden kann, als auch Kurse für geschlossene Gruppen, etwa für die Mitarbeiter von Kunden“, erläutert Wölki. „Dabei legen wir den Schwerpunkt – schon wegen der Nähe zum Werk – auf die Technik von Stadtbussen. Wir bieten jedoch auch Produktschulungen und Techniktrainings zu Reisebussen an.“ Berufskraftfahrer-Schulungen zu unterschiedlichen Themenbereichen vervollständigen das umfangreiche Trainingsprogramm. Weitere Informationen zu den Trainingsstandorten und zur Bustraining-Plattform sind unter www.omniplus.com/de/support/training verfügbar.

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Viel Neues bei den Sozialvorschriften
Seite 46 bis 0 | Rubrik Mobilität
Dieser Block ist defekt oder fehlt. Eventuell fehlt Inhalt oder das ursprüngliche Modul muss aktiviert werden.