RECHT I: Videoüberwachung in Bussen zulässig

 Bild: skd / AdobeStock
Bild: skd / AdobeStock
Claus Bünnagel

Die Hannoversche Verkehrsbetriebe AG hat ihre Linienbusse und Stadtbahnen mit Videokameras ausgerüstet, um Beweise für Vandalismusschäden zu sichern und die Strafverfolgung aufgrund von Sachbeschädigungen zu erleichtern. Etwas dagegen hatte der Datenschutzbeauftragte des Bundeslands Niedersachsen, der dem Verkehrsbetrieb eine Verfügung aufgab, die er auf § 38 Absatz 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stützte, die Videoüberwachung in Bussen und Stadtbahnen einzustellen. Gegen diese Verfügung klagte der Verkehrsbetrieb beim Verwaltungsgericht (VG) Hannover. Zur Begründung meinte das VG, dass das BDSG nicht anwendbar sei.

Dieser Inhalt kann nur von angemeldeten Abonnenten vollständig gelesen werden. Er ist Teil der Online-Ausgabe des Print-Magazins. Sie können uns unverbindlich und kostenlos im Probeabo testen, mit dem Sie zwei Ausgaben kostenlos erhalten. Die Online-Ausgabe des Print-Magazins können Sie jedoch nur im Jahres- oder Studentenabo lesen.

Als Abonnent können Sie mit Ihrer Leistungsempfänger-Nummer einen Abo-Account eröffnen und das komplette Magazin online lesen:

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne:

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Unsere News, Fotostrecken, Videos und anderen Online-Services, wie bspw. unseren Newsletter, stellen wir Ihnen auch weiterhin kostenslos zur Verfügung.

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel RECHT I: Videoüberwachung in Bussen zulässig
Seite 40 | Rubrik Mobilität