Welche versicherungsrechtlichen Folgen Busunfälle haben können
Der Omnibusunternehmer haftet als Halter grundsätzlich nach Eintritt eines Verkehrsunfalls, den sein Busfahrer schuldhaft verursacht. Dabei spielt der Verschuldensgrad, also ob sein Fahrpersonal den Busunfall fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursachte, keine Rolle. Denn nach § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) haftet der Busunternehmer verschuldensunabhängig. Und: Der Halter haftet grundsätzlich auch dann, wenn er das Fahrzeug selbst nicht gefahren ist. Er haftet stets aufgrund der Betriebsgefahr, die von diesem ausgeht.
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