Flottenversicherungen im Fokus

Jede Versicherungslösung kostet den Busunternehmer Geld. Welche Deckungen gesetzlich zwingend und welche aus Risikosicht sinnvoll oder gegebenenfalls überflüssig sind, analysiert der folgende Strategiebeitrag.

 Bild: AdobeStock / lassedesigne; VHH
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Redaktion (allg.)
STRATEGIE

Tatsache ist, dass der Busunternehmer an einer Flottendeckung nicht vorbeikommt, wenn es um die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geht, die zwingender Natur ist. Das „Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter“ gemäß Paragraf 1 sieht vor, dass Busunternehmer, die ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bewegen, eine entsprechende Kfz-Haftpflichtdeckung abschließen müssen. Daraus folgt wiederum, dass der Busunternehmer keine solche Versicherung braucht, wenn er ein Fahrzeug nur auf seinem Firmen- oder Privatgelände nutzt.

Davon abzugrenzen ist eine Voll- und Teilkaskoversicherung, die der Busunternehmer einerseits gänzlich freiwillig abschließen kann, wenn er bestimmte Risiken wie Eigenverschulden, Feuer, Diebstahl und beispielsweise Glasschäden selbst tragen will, um Versicherungsprämie auf der anderen Seite einzusparen. Allerdings sollte er nicht vernachlässigen, dass er vertraglich gezwungen sein könnte, eine Teil- und Vollkaskodeckung einzukaufen. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn er teilweise oder sogar gänzlich seine Fahrzeugflotte least.

Allerdings sollte der Busunternehmer die Deckung nicht beim Leasinggeber einkaufen, denn häufig ist dieser in der Prämie teurer oder hat das schlechtere Deckungskonzept. Der Nachteil, dass der Busunternehmer eine weitere Rechnung administrieren muss, weil er kein 100-prozentiges Full-Service-Leasing einkauft, ist ein Argument, dass er jedoch – betriebswirtschaftlich betrachtet – durchaus vernachlässigen kann. Da Ausnahmen immer die Regel bestätigen, ist dem Busunternehmer zu empfehlen, sich auch ein Versicherungsangebot bei seiner Leasinggesellschaft einzuholen. Mit einer solchen Vorgehensweise ist er auf der sicheren Seite zu prüfen, welche Versicherungsgesellschaft die besten Konditionen bietet.

Mindestzahl von zehn Fahrzeugen

Ziel des Omnibusbetriebes sollte es sein, sich eine Flottenversicherung zu beschaffen, die alle Risiken abdeckt, die seiner Risikophilosophie entsprechen. Ein derartiger Versicherungsvertrag empfiehlt sich gerade für Unternehmen, die Fahrzeuge vorhalten, die typischerweise von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden. Dies gilt beispielsweise für die Personenbeförderungsbranche. Allerdings ist nicht jeder Kraftfahrzeugversicherer bereit, einen Flottenvertrag zu zeichnen, wenn die Anzahl der Busse zu gering ist. Deshalb erwarten viele Risikoträger eine Mindestzahl von zehn Fahrzeugen.

Einer der Vorteile eines Flottenvertrags liegt darin, dass der Prämiensatz für alle Fahrzeuge gleich hoch ist. Dies bedeutet, die jeweilige Schadensfreiheitsklasse des Kraftfahrzeugs spielt keine Rolle. Aus Sicht des Busunternehmers verringern sich der Administrations- und der jährliche Budgeterstellungsaufwand signifikant. Sollte seine Firma expandieren und ihren Fuhrpark erweitern, so wird der Flottenvertrag entsprechend angepasst – dies auf der Grundlage des bestehenden Flottenvertrags sowie zu der bestehenden Jahresprämie.

Ohne Zweifel steigt und sinkt mit der Höhe der jährlichen Versicherungsprämien die Attraktivität eines Flottenrisikoträgers. Allerdings ist die Qualität des Deckungskonzepts, das der Busunternehmer für die Flottenprämien erhält, von zentraler Bedeutung. Diese Bedeutung zeigt sich oft erst im Schadensfall. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass sich der Busunternehmer nicht nur auf die Expertise seines Versicherungsmaklers verlässt, sondern den Flottenvertrag selbst studiert. Dieser sollte neben den üblichen Deckungssummen von mindestens 50 oder 100 Mio. Euro für Sachschäden auch mindestens 10 Mio. Euro für Personenschäden aufführen.

Der Flottenvertrag sollte auch eine GAP-Lösung beinhalten, die eine Dauer von mindestens 12 oder besser 24 Monaten umfasst. Damit sichert sich der Busunternehmer im Schadensfall durch Unfall oder Diebstahl des Firmenfahrzeugs finanziell ab. Im Regelfall sind die Leistungen, die der Busunternehmer mit dem Finanzierer – z.B. der Leasinggesellschaft – vereinbart, höher angesetzt als der Neupreis des Busses. Selbst wenn der Vollkaskoversicherer den Fahrzeugneuwert ersetzt, kann ein Restwert verbleiben. Der GAP-Deckungsbaustein schließt diese finanzielle Lücke im Schadensfall.

Nutzen der Insassenunfallversicherung

Viele sind der Meinung, dass die Insassenunfallversicherung (IUV) zu den Deckungen gehört, die sich der Versicherungsnehmer getrost sparen kann, da sie schlicht im Regelfall überflüssig sei – z.B. deshalb, weil sie sich mit anderen Deckungen überschneide. Dieser Behauptung soll nunmehr – aus Sicht des Busunternehmers – nachgegangen werden. Viele Risikoträger wenden bei der IUV das sogenannte Pauschalsystem an. Dabei sind alle Fahrzeuginsassen eingeschlossen, d.h. nicht nur der Fahrer- und Beifahrer. Bei einem Verkehrsunfall, bei dem vier Insassen verletzt wurden, bedeutet dies bei einer Versicherungssumme von 400.000 Euro, dass jeder Insasse 100.000 Euro bekäme.

Im Gegensatz dazu kann in der IUV zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Busbetrieb auch ein individueller Deckungsbetrag pro Person festgelegt werden. Tatsache ist, dass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Personenschäden deckt, die der Fahrer den Insassen in Folge eines Verkehrsunfalls zufügte. Darüber hinaus trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten ärztlicher Behandlungen verunglückter Insassen.

Oft hat der Fahrer eine Unfallversicherung, die den Vorteil gegenüber einer IUV bietet, dass es keine Rolle spielt, ob der Personenschaden in Folge eines Verkehrsunfalls oder aufgrund eines anderen Ereignisses, z.B. in der Freizeit des Busfahrers eintritt. Für die Sicherstellung der Lohnfortzahlung für die ersten sechs Wochen braucht der Busfahrer ebenso keine IUV.

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Allerdings ist es unter bestimmten Umständen sinnvoll, eine IUV zu besitzen – z.B. wenn der Busfahrer viel im Ausland unterwegs ist. Denn oft sind die Deckungssummen, die bei osteuropäischen Fahrzeughaltern greifen, gering. Dies bedeutet, dass der ausländische Haftpflichtversicherer nur einen geringen Teil des Schadens übernimmt, wenn die Deckung unzureichend ist. Dies bedeutet, dass der geschädigte Busfahrer auf einen Teil seines Schadens sitzen bleibt, wenn der Schuldner nicht zahlungsfähig ist.

Viele Wege führen nach Rom

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Verkehrsunfall durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten ist, z.B. ausgelöst durch ein Tier, das unvermittelt die Landstraße überquert. Immer wieder kommt es vor, dass sich der Unfallverursacher aus dem Staub macht, d.h. die Person begeht Unfallflucht. In beiden Fällen hat der geschädigte Busfahrer keine Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erfolgreich einzufordern.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Versicherungsprämien im Regelfall sehr günstig sind, die der Risikoträger im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflicht- beziehungsweise Vollkaskoversicherung abschließt. In jedem Fall ist der Abschluss einer Kfz-Unfallversicherung teurer, die Deckung leistet, wenn Mitarbeiter im eigenen Fahrzeug zu Schaden kommen. Allerdings bietet eine Kfz-Unfallversicherung auch einen umfangreicheren Deckungsrahmen, was beispielsweise eine lebenslange Invalidenrente einschließen kann. Viele Wege führen nach Rom. Welche Deckung aus welchen Gründen zu empfehlen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dazu gehört auch, nicht in jedem Fall eine IUV kategorisch von vornherein auszuschließen. ■

Eckhard Boecker

ÜBERSICHT: Die Top Sieben bei der Flottenversicherung

1) Je größer der Fuhrpark, desto mehr Zeit sollte der Fuhrparkmanager des Busunternehmers in die jährliche Analyse der Flottendeckungen investieren. Damit schafft er die konzeptionelle Grundlage, notwendige Änderungen zu Beginn der nächsten Versicherungsperiode vorzunehmen.

2) Für die Ausschreibung der Deckungen von großen Flotten sollte der Fuhrparkmanager immer einen Versicherungsmakler hinzuziehen, der über Marktransparenz im Flottenversicherungsgeschäft verfügt.

3) Eine gute Versicherungsprämie sollte der Fuhrparkmanager nicht zu Lasten des Deckungskonzepts einkaufen, um keine Überraschung im Schadensfall zu erfahren, warum die Prämie so günstig war.

4) Ein Flottenvertrag bietet eine Reihe von Vorteilen, die der Busunternehmer nutzen sollte.

5) Jeder Flottenvertrag sollte eine gute GAP-Lösung für geleaste Fahrzeuge, d.h. Omnibusse und sonstige Kraftfahrzeuge, beinhalten. Hinweis: Ohne eine Vollkaskodeckung gibt es keine GAP-Lösung, d.h. nur der Abschluss einer Fahrzeugteilkaskodeckung reicht nicht, um den GAP-Schutz zu erhalten.

6) Ob der Busunternehmer eine Insassenunfallversicherung braucht, ist eine Einzelfallentscheidung. Dagegen sollte er aus Risikosicht seinen gesamten Fuhrpark stets Teil- und Vollkasko versichern. Eine Kfz-Unfallversicherung könnte – im Vergleich zu einer Insassenunfallversicherung – eine ideale Alternative sein, die jedoch höhere Prämien verursacht. Beide Deckungen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.

7) Mit einer privaten Unfallversicherung kann der Busfahrer Unfälle jedweder Art absichern. Mit einer solchen Deckung leistet der Versicherer im Schadensfall die vereinbarte Versicherungssumme – und zwar unabhängig wann, wo und warum der Unfall eingetreten ist.

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Seite 8 bis 11 | Rubrik Markt & Meinung