Jeder Busunternehmer braucht eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung

Es gibt in der Praxis immer wieder – auch in der Busbranche – verschiedene Meinungen darüber, welche Versicherungslösungen im Portfolio des Busunternehmers sinnvoll und unverzichtbar sind. Warum es diesbezüglich keine Diskussion bei den beiden folgenden Deckungen geben sollte, untersucht dieser Beitrag.

 Bild: AdobeStock_Kara
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Redaktion (allg.)
HAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN

Jeder Busunternehmer sollte zwingend über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, obwohl keine gesetzliche Pflicht für ihn besteht, diese Deckung einzukaufen. Ein Busbetrieb, der sich eine Betriebshaftpflichtdeckung z.B. über seinen Versicherungsmakler besorgt, deckt drei verschiedene Schadensarten ab. Es geht um Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Darüber hinaus bietet eine Betriebshaftpflichtdeckung Schutz für Verteidigung, das heißt, der Betriebshaftpflichtversicherer übernimmt die Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen. Denn nicht jeder gegen den Busunternehmer gerichtete Claim muss dem Grunde nach oder zumindest in geltend gemachter Höhe gänzlich berechtigt sein. Diese Deckungsfunktion wirkt wie eine „passive Rechtsschutzversicherung“ zugunsten des versicherten Busbetriebs. Wenn allerdings der vom Busunternehmer selbst oder von einem seiner Mitarbeiter verursachte Schaden unstreitig ist, so zahlt der Versicherer den Anspruch bis zur maximalen Deckungssumme gemäß Police – dies abzüglich eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts.

Verdienstausfallkosten und Schmerzensgeldzahlungen

Ein Sachschaden liegt beispielsweise vor, wenn der Mitarbeiter eines Busunternehmers ein Gepäckstück beschädigt. Von einem Personenschaden ist z.B. die Rede, wenn ein Kunde im Büro des Busunternehmers stürzt, weil er über eine Teppichkante stolpert, die nicht fachgerecht verklebt ist, und er sich infolgedessen einen Bruch zuzieht. Bei einem Personen- oder auch Sachschadensfall können die Vermögensschäden ein signifikantes Ausmaß annehmen. Ein Vermögensschaden kann sich bei einem Betriebshaftpflichtschadensfall im B2B-Sektor in Form von Nutzungs- und Gewinnausfall realisieren. Sollte die geschädigte Person ein Arbeitnehmer sein, so können auf den Busunternehmer hohe Verdienstausfallkosten und Schmerzensgeldzahlungen zukommen.

Die Jahresprämie einer Betriebshaftpflichtversicherungspolice bestimmt sich nach verschiedenen Faktoren. Im Regelfall hängt die Höhe von der Unternehmensgröße, dem Unternehmensrisiko, dem Leistungsumfang, dem Eigenbehalt im Schadensfall sowie besonders auch von der Deckungssumme ab, die der Betriebshaftpflichtversicherer zeichnen soll. Besonders an der Deckungssumme sollte der Businhaber nicht sparen. Zu empfehlen ist eine Versicherungssumme von mindestens 10 Mio. Euro und höher, abhängig vom Risiko. Hinsichtlich des Selbstbehalts empfehlen Versicherungsexperten wie Thomas Dittmeier vom gleichnamigen Versicherungsmakler, 250 bis 500 Euro je Versicherungsfall (siehe unser Interview auf S. 13).

Prinzipiell kann durch persönliches Fehlverhalten eines jeden Busunternehmers oder durch das eines beschäftigten Mitarbeiters, jedoch auch nur durch einen unglücklichen Umstand ein Schaden an der Umwelt entstehen, der zudem zu Personen- oder Sachschäden führen kann. Dazu bedarf es keines vollgepackten Lagers von Gefahrgütern. Ein oberirdischer Heizöltank auf dem Firmengelände des Unternehmens reicht für ein Großschadensereignis bereits aus.

Viele Busbetriebe haben das Thema Umwelthaftpflichtversicherung noch nicht auf ihrem Radar. Dabei sind Risiken in zahlreichen Fällen durchaus gegeben. Denn nicht wenige Busunternehmen verfügen über eine eigene Betriebstankstelle oder lagern auf ihrem Firmengelände Öl und Altöl. Darüber hinaus verfügen etliche Firmen noch über einen Heizöltank, um ihre Gebäude zu heizen.

Unbeschränkte Haftung beim Umweltschaden

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Das Risiko liegt auf der Hand, denn der Busunternehmer haftet für jeden Umweltschaden. Er kann sich im Falle eines Falls nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen, z.B. aus dem Grund, dass er weder fahrlässig noch grob fahrlässig den Umweltschadensfall verursacht hat. Die Haftung des Busunternehmers ist verschuldensunabhängig – sogar dann, wenn er seinen Wartungspflichten vor Eintritt des Umweltschadensfalls nachgekommen ist.

Sollte ein Dieseltank Leck schlagen, haftet er ebenfalls unbeschränkt. Die dadurch entstehenden Umweltschadenskosten können ein hohes Ausmaß annehmen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Dieselkraftstoff in das Grundwasser gelangt und/oder Personenschäden zu beklagen sind. Die Umweltschadensversicherung ist grundsätzlich von der Betriebshaftpflichtdeckung ausgeschlossen, jedoch integrierbar, wenn der Versicherer zustimmt.

Fazit: Der Busunternehmer braucht in jedem Fall eine Betriebshaftpflicht- und Umweltschadensversicherung. Beide Deckungen sind bezahlbar, jedoch sollte er sich zuvor von einem Fachmakler beraten lassen, der die Branche kennt. ■

Eckhard Boecker

CHECK: Die Top Fünf

1) Ohne eine Betriebshaftpflichtversicherung läuft der Busunternehmer ins Risiko, in der Insolvenz zu enden, wenn er einen schwerwiegenden Sach-, Personen- oder Vermögenschaden nicht aus Eigenmitteln bezahlen kann.

2) Der Busunternehmer haftet für Sach-, Vermögens- und Personenschäden nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch unbeschränkt.

3) Der Busunternehmer sollte nie die Deckungssummen zugunsten einer geringeren Versicherungsprämie anpassen. Ziel einer Police sollte es immer sein, ausreichende Deckung für den Ernstfall zu haben.

4) Viele Busunternehmer haben – anders als bei der Betriebshaftpflichtversicherung – keine Umweltschadensversicherung im Portfolio. Dies sollten alle betreffenden Busbetriebe abstellen.

5) Einmal pro Jahr sollte sich jeder Busunternehmer mit seinem Versicherungsmakler zusammensetzen, um zum einen die aktuelle Risikolage zu besprechen und zum anderen zu prüfen, ob gegebenenfalls das bestehende Versicherungsportfolio anzupassen ist.

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Artikel Jeder Busunternehmer braucht eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung
Seite 10 bis 0 | Rubrik Markt & Meinung