Umsatzsteuer-Ermäßigung: busplaner sagt Ihnen, was zu beachten ist

Rechtsanwältin und Steuerberaterin Stephanie Holtkötter nimmt für busplaner zu den Auswirkungen Stellung
Redaktion (allg.)
Die deutsche Bundesregierung will ab 2010 die Umsatzsteuer (USt.) auf Hotelleistungen von 19 auf sieben Prozent senken. Für busplaner nimmt Stephanie Holtkötter (Foto), Rechtsanwältin und Steuerberaterin in München, zu den Auswirkungen auf die Branche Stellung. „Die Reform kann unterschiedliche Auswirkungen auf den Gewinn des Busunternehmers haben. Maßgeblich ist, ob für die Übernachtungsleistung (ÜN) ein Festpreis, ein Bruttopreis inkl. USt., oder ein Nettopreis zzgl. gesetzlicher USt. vereinbart worden ist und wann der Vertrag geschlossen wurde. Erfolgte dies vor dem 1.9.2009 besteht ggf. ein Anspruch auf Weitergabe des Steuervorteils nach § 29 UStG. Zudem ist zu prüfen, ob der Einkauf für eine Reiseveranstaltung, die an Endkunden verkauft wird, oder zum Weiterverkauf an Unternehmer erfolgt. Die Konsequenzen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Fall 1: Einkauf für eine Reiseleistung an einen Verbraucher Ein Vorsteuer (VSt.) -Abzug ist nicht möglich. Sofern der Hotelier den Preisvorteil an den Busunternehmer weitergibt, erhöht sich dessen Gewinnmarge aus der Reiseleistung, andernfalls bleibt diese unverändert. Fall 2: Einkauf für Weiterverkauf an Unternehmer Ein VSt.-Abzug ist möglich. Erfolgte in 2009 eine Anzahlung für eine ÜN-Leistung in 2010, so unterliegt diese zunächst einem Satz von 19 Prozent. In 2010 ist die Anzahlungsrechnung zu berichtigen und eine neue Rechnung über ÜN-Leistung mit sieben Prozent auszustellen. Generell gilt: Wurde ein Nettopreis vereinbart, hat der geänderte Steuersatz keine Auswirkung auf die Gewinnmarge beim Weiterverkauf. Wurde ein Bruttopreis bzw. ein Festpreis vereinbart – und wird der USt.-Vorteil weitergegeben -, so entsteht kein Nachteil für den Busunternehmer. Wird der USt.-Vorteil nicht weitergegeben, entsteht für den Busunternehmer hingegen ein Nachteil."