Tachoscheibe ist kein Überstundenbeweis

Gerichtsentscheidung gegen Busfahrer für Unternehmer
Redaktion (allg.)
In der Personenbeförderungs-Branche kommt es zwischen angestellten Berufskraftfahrern und Unternehmern häufig zum Streit, ob Überstunden vergütet werden. Dem LAG (Landesarbeitsgericht) Schleswig Holstein lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Ein Fahrerpärchen machte beim Chef insgesamt rund 2.400 Überstunden geltend, die sie bezahlt wissen wollten. Dagegen hatte der Boss jedoch Einwände erhoben, so dass es zum Streit kam. Die Beschäftigten reichten Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Begründet wurde der Anspruch mit der Vorlage der Tachoscheiben. Am 31. Mai 2005 entschieden die Richter, dass die Klage keinen Erfolg habe (AZ: 5 Sa 38/05). Entscheidungsbegründung: Das Gericht meinte, dass Busfahrer angebliche Überstunden nicht allein durch die Vorlage von Tachoscheiben beweisen können. Dies insbesondere deshalb – so die weitere Begründung der Richter – weil es zahlreiche Manipulationsmöglichkeiten gäbe. Vielmehr sei es notwendig, dass die Fahrer Arbeits- und Fahrtbeginn, Ruhezeiten, die Übernahme der Fahrt durch einen zweiten Fahrer sowie den Feierabend schriftlich festhalten. Kommentar: Das Gericht stellte klipp und klar fest, dass es eindeutiger Nachweise bedürfe, um sich mit Recht auf die Vergütung von Überstunden berufen zu können. Fahrer, die beispielsweise im Betrieb an einer elektronischen Zeiterfassung teilnehmen, sollten im Falle eines Falles keine Schwierigkeiten haben, anhand der Zeiterfassungs-Journale den erforderlichen Überstundennachweis zu erbringen. Allen anderen Fahrern bleibt, gemäß diesem Urteil, nichts anderes übrig, die erforderlichen Daten und Fakten in Schriftform festzuhalten.