Auch Gehbehinderte müssen sich beim Anfahren festhalten

Einen Busfahrer trifft keine Schuld, wenn ein nicht ersichtlich gehbehinderter Fahrgast beim Anfahren stürzt.
Dass Fahrgäste beim Anfahren stürzen, könnte auch Taxi- und Mietwagenunternehmern passieren, die im Linienersatzverkehr Kleinbusse einsetzen. (Foto: Thorben Wengert/Pixelio.de)
Dass Fahrgäste beim Anfahren stürzen, könnte auch Taxi- und Mietwagenunternehmern passieren, die im Linienersatzverkehr Kleinbusse einsetzen. (Foto: Thorben Wengert/Pixelio.de)
Redaktion (allg.)

Wenn ein Fahrgast ohne ersichtliche Gehbehinderung nach dem Einstieg nicht gleich den nächsten freien Sitzplatz einnimmt und sich festhält, ist er selbst schuld, wenn er beim Anfahren stürzt. Er kann dann nicht dem Busfahrer oder dem Busunternehmen die Schuld geben. So urteilte der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. Februar 2018 in einem Fall, der das Aktenzeichen 11 U 57/17 trägt und am 20. April 2018 veröffentlicht worden ist.

Bei der Verhandlung ging es um eine 60 Jahre alte Klägerin mit einem Hüftleiden. Sie war in den Bus eingestiegen, hatte ihren Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G vorgezeigt und war dann nach hinten durch den Bus gegangen, obwohl gleich hinter dem Fahrer Sitzplätze frei gewesen waren. Beim Anfahren stürzte sie und zog sich einen Oberschenkelbruch zu. Daher verklagte sie den Busfahrer und das Busunternehmen auf Schmerzensgeld.

Das Gericht lehnte das ab und erklärte, alleine das Vorzeigen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G verpflichte den Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme. Man könne von einem gehbehinderten Fahrgast erwarten, dass er den Fahrer bitte, mit dem Anfahren zu warten, bis er sich gesetzt habe. Wenn sich ein Fahrgast nicht unmittelbar nach dem Einstieg einen sicheren Stand, einen Sitzplatz oder sicheren Halt verschaffe, treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden. Hinter diesem trete die Betriebsgefahr des Verkehrsmittels regelmäßig völlig zurück.

Man könne von einem Busfahrer nur verlangen, dass er Fahrgäste nach dem Einstieg im Blick behalte, deren schwerwiegende Behinderung erkennbar sei. Ein Schwerbehindertenausweis alleine besage nicht, dass auf seinen Inhaber beim Einstieg in öffentliche Verkehrsmittel besondere Rücksicht zu nehmen sei.

Autor: Chefredakteur Dietmar Fund, taxi heute