EU-Pauschalreiserichtlinie: Umsetzung in deutsches Recht abgeschlossen

Laut DRV wird Reisebranche mit neuem Gesetz ab Juli 2018 leben können.
Im Werden begriffen: Zum 1. Juli 2018 soll die EU-Pauschalreiserichtlinie in Deutschland in Kraft treten. (Foto: Thorben Wengert/Pixelio.de)
Im Werden begriffen: Zum 1. Juli 2018 soll die EU-Pauschalreiserichtlinie in Deutschland in Kraft treten. (Foto: Thorben Wengert/Pixelio.de)
Anja Kiewitt

Die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht ist abgeschlossen. Der DRV Deutscher ReiseVerband e.V. in Berlin zeigt sich zufrieden mit dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen neuen Reiserecht, das am 1. Juli 2018 in Kraft treten soll. Ein Teilerfolg: Ursprünglich war geplant, dass Tagesreisen über 75 Euro in den Anwendungsbereich der Pauschalreiserichtlinie fallen. Nach langwierigen Verhandlungen wurde diese Wertgrenze nun auf 500 Euro erhöht. Das heißt, die neuen reiserechtlichen Vorschriften finden nur Anwendung bei Tagesreisen, die teurer als 500 Euro sind. Der volle Einbezug von Tagesreisen hätte insbesondere kleine und mittelständische Reisebüros und Busreiseveranstalter getroffen.

Getrennte Bezahlvorgänge vom Tisch

Bis zuletzt hatte sich der Verband zudem dafür eingesetzt, im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene getrennte Bezahlvorgänge bei der Vermittlung unterschiedlicher Reisebausteine zu verhindern. Reisebüros hatten nach einem DRV-Aufruf mehr als 70.000 Briefe und Mails an die Bundestagsabgeordneten geschrieben. Mit Erfolg: Diese Regelung ist nun vom Tisch. Dennoch: „Insgesamt wird sich durch die neuen Rechtsvorschriften die Komplexität im Reisevertrieb in allen Vertriebskanälen leider ohne Not weiter erhöhen. Doch wir werden damit leben können und – was viel wichtiger ist – auch als Reisebüros weiter bestehen bleiben“, sagt Ralf Hieke, der im DRV Vizepräsident für die mittelständischen Reisemittler ist.

Der Sicherungsschein ist gerettet

Zu den weiteren erzielten Verbesserungen gehören insbesondere die Beibehaltung des Sicherungsscheins (busplaner berichtete) und das der Buchung vorangestellte, neutrale Beratungsgespräch, das verhindert, dass Reisebüros ungewollt in die Veranstalterhaftung geraten. Das neue Gesetz führt dazu die Kategorie „Verbundene Reiseleistung“ ein. Reisebüros haben dabei mehr Informationspflichten, müssen sich aber nur im Fall eines Reisebüroinkassos gegen das eigene Insolvenzrisiko absichern.

Keine ungewollte Veranstalterhaftung für Reisebüros

Will ein Reisebüro sicherstellen, dass es eine „Verbundene Reiseleistung“ verkauft und damit kein Risiko hat, in die Veranstalterhaftung zu kommen, muss es laut dem DRV bestimmte Punkte beachten:

Ein Reisebüro wird nicht allein durch das „Sprechen“ über mögliche Leistungskombinationen zum Veranstalter. Das sogenannte „neutrale Beratungsgespräch“ ist zulässig.Leistungen müssen separat ausgewählt und separat gebucht werden.Das Reisebüro muss darauf achten, keine Gesamtrechnung für alle Leistungen gebündelt auszustellen.Eine gemeinsame Bezahlung der Leistungen ist möglich, solange Auswahl, Buchung und Rechnungstellung separat erfolgen.