Urteil: Rabatte von Reiseveranstaltern sind kein Arbeitslohn

Günstige Kreuzfahrt einer Reisebüroangestellten ist kein geldwerter Vorteil.
Hohe Rabatte auf eine Kreuzfahrt gelten nicht als Entlohnung einer Reisebüroangestellten: So lautet das Fazit des Finanzgerichts Düsseldorf. (Foto: Jens Goetzke/Pixelio.de)
Hohe Rabatte auf eine Kreuzfahrt gelten nicht als Entlohnung einer Reisebüroangestellten: So lautet das Fazit des Finanzgerichts Düsseldorf. (Foto: Jens Goetzke/Pixelio.de)
Uta Madler

Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.Dezember 2016 (Az.: 5 K 2504/14 E). Der Preisvorteil stellt demnach nicht die Entlohnung einer Arbeitsleistung dar, vielmehr stehen die eigenwirtschaftlichen Interessen des Reiseveranstalters im Vordergrund.

Reisebüroangestellte erhielt 80 Prozent Rabatt

Die Klägerin in dem zugrunde liegenden Fall ist Angestellte eines Reisebüros. 2008 nahm sie zusammen mit ihrem Ehemann an einer 14-tägigen Hochseekreuzfahrt teil. Eine Gesellschaft führte weltweit Hochseekreuzfahrten durch und gewährte Inhabern von Reisebüros und deren Angestellten Rabatte von über 80 Prozent des Katalogpreises. So zahlte die Angestellte mit ihrem Ehemann nach Darstellung des Gerichts für die Kreuzfahrt 1.540 Euro, wobei der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 Euro lag. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite.

Keine Entlohnung der Arbeitsleistung

Dagegen klagte die Angestellte – und gewann. Denn ein von Dritten gewährter Preisvorteil ist laut dem FG Düsseldorf nur dann ein Arbeitslohn, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. In diesem Fall jedoch wollte der Reiseveranstalter einen zusätzlichen Kundenkreis gewinnen, die Umsätze an Bord steigern und die Auslastung optimieren, um damit die Kosten zu senken. Umgekehrt gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter eine individuelle Arbeitsleistung der Klägerin entlohnen wollte.