Personal: Mindestens Anspruch auf Tariflohn

Tarifvertrag für Omnibusfahrer in Bayern wieder allgemeinverbindlich.
Redaktion (allg.)

Nach fast 10 Jahren erhalten Busfahrer im privaten Omnibusgewerbe in Bayern zum 1. Januar 2016 wieder einen allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag. Am 28. Januar 2016 hat der Tarifausschuss nach Angaben des Landesverbands Bayerischer Omnibusunternehmen (LBO), München, beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration den von LBO und der Gewerkschaft Verdi im Februar 2015 abgeschlossenen Lohntarifvertrag Nr. 27 für die Berufsgruppe Omnibusfahrer für allgemeinverbindlich erklärt.

Anspruch auf den Tariflohn des Lohntarifvertrages

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags bewirkt nach dem Tarifvertragsgesetz, dass die Rechtsnormen dieses Vertrags auch für alle bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags verbindlich werden und Gesetzescharakter entfalten, so der LBO. Konkret bedeute dies, dass alle Omnibusfahrer, die in privaten bayerischen Busbetrieben beschäftigt sind, mindestens Anspruch auf den Tariflohn des Lohntarifvertrages Nr. 27 hätten.

Signal gegen Lohn- und Sozialdumping

Der Tarifvertrag läuft laut LBO bis zum 31. März 2017. „Mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Lohntarifvertrags für bayerische Omnibusfahrer haben das Arbeitsministerium und die Sozialpartner des privaten Omnibusgewerbes ein wichtiges Signal gegen Lohn- und Sozialdumping gesetzt“ begrüßt LBO-Präsident Heino Brodschelm die Entscheidung. Angemessene Lohn- und Arbeitsbedingungen seien auch für die Bewältigung des Fachkräftemangels in der Omnibusbranche unverzichtbar.

(kb)