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Infothek - Lenk- und Ruhezeiten
Die alten und neuen Lenk- und Ruhezeiten im Vergleich
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bisherige Regelung
VO (EWG) Nr. 3820/85 AETR |
neue Regelung
VO (EG) Nr. 561/2006 |
Lenkzeit
- täglich |
9 Std.
2 x wöchentlich 10 Std. |
9 Std.
2 x wöchentlich 10 Std. |
| -
Woche |
./. |
56 Std. |
| - Doppelwoche |
90 Std.
|
90 Std.
|
| - max. ununterbrochene Lenkzeit |
4,5 Std. |
4,5 Std. |
| - Dauer |
45 Min.
|
45 Min.
|
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Fahrtunterbrechung |
oder Teilunterbrechungen
von mind. 15 Min. |
oder 2 Teilunterbrechungen:
erste mind. 15 Min.
zweite mind. 30 Min. |
Tägliche Ruhezeit
- Einfahrerbesatzung
Bezugszeitraum
24 Std.
|
11 Std.
Verkürzung bis auf 9 Std.
(3 x wöchentlich zulässig mit Ausgleich bis Ende der folgenden
Woche)
Unterbrochene Ruhezeit 12 Std.
bei Aufteilung in 2-3 Abschnitte, davon
1 Abschnitt mind. 8 Std.
|
11 Std.
Verkürzung bis auf 9 Std.
(3 x wöchentlich ohne Ausgleich)
Unterbrochene Ruhezeit
12 Std. bei Aufteilung in 2 Abschnitte, davon der erste mind. 3 Std.
und der zweite mind. 9 Std. |
- Mehrfahrerbesatzung
Bezugszeitraum
30 Std.
|
8 Std. |
9 Std. |
Wochenruhezeit
Verkürzung |
45 Std.
auf 36 Stunden Heimatort oder auf 24 Stunden außerhalb mit Ausgleich
bis zum Ende der folgenden 3. Woche |
45 Std.
generell 24 Stunden mit Ausgleich bis zum Ende der folgenden 3. Woche |
|
Gewährung |
nach spätestens 12
Tagen |
nach spätestens 6
Tagen
= 144 Std. |
Die gravierendsten Änderungen
sind folgende:
- Die 12-Tage-Regelung wurde völlig gestrichen. Nach
spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen
(= 144
Stunden) seit Ende der vorangegangenen wöchentlichen
Ruhezeit, muss eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden
am Stück eingelegt werden.
- Unverändert bleibt
die maximale Lenkzeit pro Tag, die nach wie vor neun
Stunden beträgt. Sie kann
zweimal die Woche auf zehn Stunden verlängert
werden.
- Neu geregelt wurden die vorgeschriebenen Unterbrechungen
der Lenkzeit. Nach viereinhalb Stunden Fahrt muss eine
Pause von 45 Minuten eingelegt werden, diese Pause
kann nicht mehr wie bisher auf drei Abschnitte von
je 15 Minuten
verteilt werden, sondern es ist lediglich noch eine
Unterbrechung von 15 und dann 30 Minuten möglich.
- Ebenfalls
neu: Die maximale wöchentliche Lenkzeit
beträgt 56 Stunden. In zwei aufeinander folgenden
Wochen darf der Fahrer wie bisher maximal 90 Stunden
lenken.
- Die täglich vorgeschriebene Ruhezeit innerhalb
von 24 Stunden darf nur noch in zwei Teile aufgeteilt
werden
und zwar in zuerst drei und dann neun ununterbrochene
Stunden.
- Wird die Tour mit zwei Fahrern besetzt, müssen
beide Fahrer neun Stunde
n Ruhezeit innerhalb eines
Zeitraumes
von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen bzw.
wöchentlichen Ruhezeit nehmen, bisher waren acht
vorgeschrieben.
- Der Geltungsbereich: Die neue Verordnung
561/2006 gilt für den nationalen Gelegenheitsverkehr
sowie für
Fahrten innerhalb der EU. Bei Fahrten in oder durch
AETR-Länder
(auch Transit) gilt für die gesamte Strecke – also
auch in Deutschland – die AETR-Regelung, die
den Regelungen der alten Verordnung 3820/85 entspricht.
Zum
AETR-Raum gehören folgende Länder: Andorra,
Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Kasachstan, Kroatien,
Moldawien, Russland, Turkmenistan, Weißrussland,
die Schweiz und die Ukraine. Das Bundesverkehrsministerium
ist allerdings anderer Auffassung: Es meint, dass die
EU-Sozialvorschriften
in vollem Umfang für alle Fahrzeuge gelten, die
in der EU zugelassen sind. In der Praxis muss also
davon ausgegangen werden, dass die Kontrollbeamten
in den EU-Staaten die Regelungen der neuen Lenk- und Ruhezeiten auch
in den Fällen anwenden, in denen AETR-Staaten
angefahren werden, was insbesondere für Reisen
in die Schweiz zu beachten ist.

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