Bahn frei für Fernbusse

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt Parallelverkehre
Redaktion (allg.)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24. Juni 2010 entschieden, dass ein Linienfernverkehr mit Bussen parallel zu einer Bahnlinie genehmigt werden kann, wenn die Fahrpreise im Busverkehr deutlich günstiger sind als die entsprechenden Bahnpreise auf dieser Strecke. Allerdings war die angegriffene Linienverkehrsgenehmigung deshalb aufzuheben, weil der Bahn nicht die erforderliche Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs eingeräumt worden war. Im November 2005 wurde einem privaten Busunternehmen der Betrieb eines Linienbusverkehrs von Frankfurt a.M. nach Dortmund mit Zwischenhalten in Bonn, Köln, Duisburg, Essen und Bochum genehmigt. Dagegen hat die DB Fernverkehr AG mit der Begründung geklagt, dass allein günstigere Fahrpreise die Genehmigung eines Parallelverkehrs zu dem von ihr angebotenen Schienenverkehr nicht rechtfertigten, der schneller und bequemer sei. Damit scheiterte die Bahn jedoch vor Gericht. Nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter sei es nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde den deutlich günstigeren Fahrpreisen der das ausschlaggebende Gewicht beimisst. Ein Verkehrsbedürfnis für den Linienbusverkehr habe insbesondere bei dem Teil der Bevölkerung gesehen werden können, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Verkehrsangebote der Klägerin und die damit verbundenen Vorteile hinsichtlich Schnelligkeit und Komfort zu nutzen. Letztlich hob das Bundesverwaltungsgericht die erteilte Genehmigung der Buslinie nur wegen Formfehler auf, da das Regierungspräsidium Darmstadt die Bahn nicht ausreichend in das Zulassungsverfahren eingebunden hatte. Nach dem PBefG ist beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann, der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 selbst durchzuführen bereit sind.