Vulkanasche über Europa I: Rechtsfolgen für die Branche

In einem Blitzbrief vom heutigen Tage klärt der RDA seine Mitglieder über die Rechtsfolgen auf.
Redaktion (allg.)
busplaner zitiert nachfolgend aus dem Schreiben: "Sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisegast können den Vertrag kündigen und zwar zweckmäßgerweise unter ausdrücklicher Berufung darauf, dass ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Fall der höheren Gewalt vorliegt und die Reise deshalb erschwert, gefährdet oder beinträchtigt ist. Eine formlose Kündigung ist ausreichend. Achtung: Erfolgt keine Kündigung bleibt der Reisevertrag mit den daraus resultierenden Verpflichtungen des Veranstalters bestehen. Führt der Reiseveranstalter die Reise z. B. später und/oder verändert und/oder verkürzt durch, kann der Reisegast den Reisepreis mindern. Im Fall der Kündigung hat der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, unabhängig davon, ob diese Leistungen für den Reisenden von Interesse sind. Ist die Reise noch nicht angetreten und muss der Reiseveranstalter seinen Leistungsträgern, wie z. B. dem von ihm gebuchten Hotel, Rücktrittskosten bezahlen, können diese Kosten nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 109,224, NJW 1990, 572 “Tschernobyl”) aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zwischen Veranstalter und Reisegast geteilt werden (aber: sehr strittig). Andererseits bleibt der Reiseveranstalter seinerseits verpflichtet, sämtliche in Folge der Kündigung notwendig werdende Maßnahmen zu treffen. Dazu zählt vor allem bei bereits angetretenen Reisen, die Verpflichtung für die Rückbeförderung des Reisegastes Sorge zu tragen. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung sind zwischen Reiseveranstalter und Reisegast hälftig zu teilen. Mehrkosten für den weiteren Aufenthalt vor Ort, wie z. B. für Hotelübernachtungen, Verpflegungsmehraufwand usw., sind dagegen vom Reisegast allein zu tragen." Ein entsprechendes Kurzgutachten von Prof. Dr. Harald Bartl ist auf der Website des RDA e.V. - im Mitgliederbereich! - unter www.rda.de zu finden.