"Ziekow-Gutachten" stärkt Mittelstand

Die deutsche Verfassung verbietet eine Abkehr des Vorrangs von kommerziellen Verkehren
Redaktion (allg.)
Das vom renommierten Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Jan Ziekow erstellte Gutachten hatte die Aufgabe zu prüfen, ob der im PBefG § 8, Abs. 4, verankerte Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre auch nach Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung (VO) 1370/07 Bestand hat. Die Verordnung gilt EU-weit im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) - für die Bundesrepublik Deutschland ab Dezember 2009. Sie wirkt unmittelbar und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Für das Personenbeförderungsrecht (PBefG) besteht allerdings ein marginaler Änderungsbedarf, so die vorherrschende Rechtsauffassung. Dennoch wollen unterschiedliche Interessengruppen eine vollständige Abkehr von privatwirtschaftlichen Grundsätzen erreichen, "Dem ÖPNV droht eine Re-Kommunalisierungswelle", teilt der bdo mit. Im Zentrum der Auseinandersetzung steht die Frage, ob kommerzielle Verkehre weiter Vorrang vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren genießen. Prof. Ziekow hat im Auftrag des bdo nunmehr festgestellt, dass sowohl die VO 1370/07 wie auch die deutsche Verfassung eine Abkehr vom Vorrang kommerzieller Verkehre im Rahmen einer Novellierung des PBefG verbieten. "Damit kann der kürzlich vorgelegte Referentenentwurf aus dem Bundesverkehrsministerium nicht weiter verfolgt werden", so der bdo. Denn in diesem Entwurf würden kommerzielle Verkehre keine allumfassende Vorrang-Stellung mehr genießen. Danach werden gemeinwirtschaftliche Verkehre als Regelfall angenommen und nur dort, wo kein Aufgabenträger in der Praxis aktiv wird, können unternehmensinitiierte Verkehre praktiziert werden. Auch mit Blick auf das Grundgesetz äußert das Ziekow-Gutachten massive Bedenken, falls der Vorrang kommerzieller Verkehre aufgehoben wird. Aus diesem Grund fordert bdo den Gesetzgeber und alle handelnden Interessengruppen auf, die unumstößliche Einschätzung des Ziekow-Gutachtens anzuerkennen. „Je eher sich diese Einsicht durchsetzt, umso früher kann eine Novellierung des PBefG abgeschlossen sein. Nur marginale Änderungen wären dann zum bisherigen erfolgreichen nationalen Rechtsrahmen notwendig“, so bdo-Hauptgeschäftsführer Gunther Mörl.