Gesetzesnovelle: Rettungsgasse wo und wann bilden

Nachtrag zu StVO definiert klar den Rahmen für die Rettungsgasse.
Seit Mitte Dezember 2016 sind Fahrer verpflichtet, auf Fahrbahnen mit mindestens zwei Fahrstreifen in einer Richtung eine freie Gasse zu bilden, sofern sie Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich im Stillstand befinden. (Foto: Rudolf Ortner/Pixelio.de)
Seit Mitte Dezember 2016 sind Fahrer verpflichtet, auf Fahrbahnen mit mindestens zwei Fahrstreifen in einer Richtung eine freie Gasse zu bilden, sofern sie Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich im Stillstand befinden. (Foto: Rudolf Ortner/Pixelio.de)
Uta Madler

Zum 14. Dezember diesen Jahres trat eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO § 11, Abs. 2) in Kraft. Sie verpflichtet Fahrer dazu, sobald sie auf Fahrbahnen mit mindestens zwei Fahrstreifen in einer Richtung bei Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich im Stillstand befinden, zwischen dem „äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse" zu bilden. Damit werde klargestellt, wo genau und ab welcher Fließgeschwindigkeit des Verkehrs eine Rettungsgasse zu bilden sei, so der Auto-und Reiseclub Deutschland e.V. (ARCD). Die alte Formulierung sei weniger präzise gewesen, was in der Praxis immer wieder zu Problemen geführt habe – insbesondere auf Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung.

Klarheit soll für Akzeptanz sorgen

Die bestehende Unterscheidung nach Anzahl der Fahrstreifen, bei vierstreifigen Autobahnen musste die Rettungsgasse bislang in der Mitte gebildet werden, ist aufgegeben worden, ergänzt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) in Bonn. „Diese Regelung schafft Klarheit und wird damit die Akzeptanz bei den Verkehrsteilnehmern erhöhen“, zeigt sich DVR-Hauptgeschäftsführer Christian Kellner zuversichtlich.