Anja Kiewitt

Eine schriftliche Erklärung soll künftig ausreichen, um die Voraussetzungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, wenn etwa Busunternehmen als Subunternehmer für große Verkehrsunternehmen tätig sind. Darauf haben sich die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in ihrer 89. Konferenz Mitte März 2015 in Wiesbaden geeinigt. Auch der LBO - Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e.V., München, appelliert an den Bundesgesetzgeber, bei der angekündigten Überprüfung des MiLog stärker auf die Belange des Datenschutzes zu achten.

Personenbezogene Daten

Zwar sehe das MiLoG, das seit Januar 2015 in Kraft ist, eine verschuldensunabhängige Generalunternehmerhaftung vor, wonach ein Unternehmen dafür haftet, wenn ein Subunternehmer den Beschäftigten nicht den Mindestlohn bezahlt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist eine Weitergabe personenbezogener Daten von Arbeitnehmern, etwa die Privatanschrift, Lohnlisten oder Verdienstbescheinigungen, durch den Arbeitgeber zum Nachweis der Mindestlohnzahlung an Dritte aber als zweckfremde Verwendung unzulässig. Das habe der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich in einem Urteil (AZ VI ZR 137/14) bestätigt, betont der LBO.